E-Mail-Kontrolle ist anzukündigen

Dr. Frank Halfpap

03.11.2017

Bislang war es für Arbeitgeber ausreichend, jegliche private Nutzung von E-Mail-Konten zu verbieten. Dies ermöglichte ihnen die Möglichkeit, den zu erwartenden rein geschäftlichen E-Mail-Verkehr des Mitarbeiters zu überwachen und zu kontrollieren. Wurden private Kommunikationen festgestellt, stellten diese einen arbeitsvertraglichen Verstoß dar und konnten gerichtlich bei der Begründung von Abmahnungen oder Kündigungen bewertet werden.

 

Diese Möglichkeit wird unter Umständen durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 05.09.2017 – Beschwerde-Nr. 61496/08 – eingeschränkt. Der EGMR bezieht sich dabei auf das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Artikel 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Danach sei es erforderlich, dass einem Arbeitnehmer nicht nur der private Gebrauch dienstlicher Kommunikationsmittel verboten würde. Er müsse zugleich ausdrücklich und transparent auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass eine Überwachung des dienstlichen E-Mail-Verkehrs erfolge.

 

Zwar hat sich die Entscheidung- soweit ersichtlich – nicht damit beschäftigt, ob z. B. eine technische Einschränkung hinsichtlich der reinen Adressdaten möglich ist und diese Einschränkung danach zulässig ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der gesamte Inhalt des privaten E-Mail-Verkehrs begutachtet und dem Arbeitnehmer daraufhin gekündigt.

 

In jedem Fall sollte diese Entscheidung zum Anlass genommen werden, in anstehenden Betriebsvereinbarungen bei einem bestehenden Verbot ausdrücklich auf diese Kontrollmöglichkeit hinzuweisen. Wenn die Verbote nur auf Basis für Einzelanweisungen oder eine Arbeitsordnung ausgesprochen worden sind, sollte durch einen Aushang auf die Möglichkeit der Kontrolle verwiesen werden, um nicht das Risiko einzugehen, eventuelle Verstöße gerichtlich nicht verwerten zu dürfen.

 

gez. Halfpap

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