Detektiveinsatz gegen Mitarbeiter grundsätzlich denkbar

Dr. Frank Halfpap

18.03.2015

In einer Entscheidung vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit den Grundsätzen einer Überwachung von Arbeitnehmern durch vom Arbeitgeber beauftragte Detektive. Gleichzeitig wurde zur Zulässigkeit von Videoaufnahmen der Arbeitnehmer anlässlich der Überwachungen Stellung genommen.

Auch wenn in der allgemeinen medialen Berichterstattung ein entgegenstehender Eindruck erweckt worden ist, so bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich eine Beauftragung von Detektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern nicht verboten ist. Allerdings ist diese Überwachung nicht schrankenlos erlaubt, sondern darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht von Pflichtverletzungen auf konkreten Tatsachen beruht. Allein der Wechsel einer Krankheit oder die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen unzuständigen Arzt ist dazu nicht ausreichend. Es muss jeder einzelnen Fall beurteilt werden. Etwas anderes dürfte nur dann der Fall sein, wenn z. B. eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenschadens vorliegt und der Mitarbeiter dann bei der tatkräftigen Mithilfe im Rahmen eines Umzuges beobachtet wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. Es besteht also ebenso kein grundsätzliches Verbot, für heimlich hergestellte Videoaufzeichnungen. Hier dürfte bei einem berechtigten Anlass eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers erforderlich sein.

Für den Fall, dass eine unberechtigte Überwachung inklusive der Anfertigung von Videoaufzeichnungen erfolgt, kann dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld zustehen.

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