Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch die Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) verdrängt.

Rechtsanwalt Friege

25.05.2021

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch die Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) verdrängt.

(Allerdings gilt der Vertraulichkeitsschutz des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens fort.)

 

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.12.2020, Az.: 10 C 24.19) hatte die häufig gestellte Frage zu entscheiden, ob nach Abschluss eines Vergabeverfahrens Dritte und/oder Bieter/Konkurrenten über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu in Vergabeverfahren vertraulichen Informationen erhalten können.

 

Der Kläger hatte, gestützt auf das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem IFG Zugang zu Informationen über die Ausschreibung und Vergabe des Förderprogramms für die Luftfahrtforschung verlangt, was das zuständige Bundesministerium abgelehnt hatte.

 

Das BverwG hat entschieden, dass vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgehen (Vgl. Debus, in Gersdorf/Paal, Beck UK, Informations- und Medienrecht, Stand November 2020, § 1 IFG, Rn. 209 ff., Schoch, IFG, 2. Auflage, 2016, § 1, Rn. 339 ff.).

 

Allerdings regelt der hier maßgebliche § 5 Abs. 2, Satz 2 der VgV vom 12.04.2016 nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließt diesen gerade aus. Nach dieser Bestimmung sind die Interessensbekundungen, -bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Demnach begründet § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV gerade keine behördliche Informationspflicht und ist damit auch keine, den Informationsanspruch potenziell einschränkende Regelung i.S.v. § 1 Abs. 3 IFG. Allerdings ist § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine Vertraulichkeitsregelung i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG. Danach ist ein Informationsanspruch nach dem IFG ausgeschlossen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

 

Zur Erfüllung der Vertraulichkeitsregelung gem. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sind deshalb Schwärzungen zum Schutz von Rechten Dritter und diesbezüglicher Wahrung der Vertraulichkeit vorzunehmen, und zwar nicht nur in den Teilnahmeanträgen und Angeboten selbst, sondern auch in Unterlagen, die den schutzwürdigen Inhalt wiedergeben.

 

gez. Thiele

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