Corona Virus – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Servicedoc

19.03.2020

Das Corona Virus ist derzeit in aller Munde und macht auch vor Unternehmen nicht halt. Was ist, wenn Arbeitnehmer erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden oder es gar zu einer Betriebsschließung und weitreichenden Produktionsausfällen kommt? Wie ist mit Lieferengpässen und bestehenden Verträgen umzugehen?

Behördliche Maßnahmen – unter anderem Betretungsbefugnisse aber auch Betriebsschließungen – sind über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) möglich. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese behördlichen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Das IfSG gewährt jedoch nicht nur behördliche Eingriffsbefugnisse, sondern auch Ansprüche. Die Entschädigung ist für besondere Fälle in §§ 56 ff. IfSG geregelt. Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Auch Selbstständige, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots ihren Betrieb nicht weiterführen können, haben unter Umständen Ansprüche nach dem IfSG. Daneben kann das Thema Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Bedeutung erlangen. Auch hier lauern Fallstricke, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Beantragung.

Für Umsatzausfälle wegen Betriebsunterbrechung oder Betriebsschließungen gibt es ansonsten grundsätzlich keinen Schadenersatz. Etwas anderes gilt unter Umständen, wenn sich die Betriebsschließung als rechtswidrig darstellt. In diesem Falle kommen gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche in Betracht. Für Lieferengpässe greift das IfSG ebenso wenig. Hier können sich betroffene Unternehmen mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, wobei unter Umständen „Höhere Gewalt Klauseln“ – soweit vereinbart – greifen. Auch kann bei Betriebsunterbrechungen gegebenenfalls ein Versicherungsschutz im Rahmen einer etwaigen Allgefahren-Gewerbeversicherung bestehen.

Das Corona Virus ist damit eine Herausforderung für Unternehmen, die guten Rat unerlässlich macht. Immerhin werden öffentlich-rechtliche, vertragsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen. Selbst das Datenschutzrecht und die diesbezügliche unternehmensinterne Compliance kann relevant werden, wenn etwa über einen Verdachtsfall informiert werden soll.

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