Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung

Dr. Michael Klepsch

19.03.2015

Das Bundesjustizministerium hat am 16.03.2015 den lange erwarteten Entwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Ziel des Entwurfs sei es, den Wirtschaftsverkehr sowie die Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Neuregelung im Bereich der Vorsatzanfechtung (Änderung des § 133 InsO) vor. So soll insbesondere für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (statt bisher zehn) Jahren gelten. Zudem soll die Vorsatzanfechtung von kongruenten Deckungen künftig nur noch dann möglich sein, wenn der Schuldner sie in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gewährte und der Gläubiger dies auch erkannt hat.

Ferner sollen gesetzliche Klarstellungen dafür sorgen, dass die Handhabung praktisch relevanter Fallgruppen kalkulierbarer wird. So solle insbesondere die Bitte des Schuldners um eine verkehrsübliche Zahlungserleichterung noch nicht zum Anknüpfungspunkt für die Begründung des Anfechtungsanspruches gemacht werden können. Das Gleiche solle im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung für das Bemühen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung gelten. Auch soll sich der Rechtsverkehr darauf verlassen können, dass keine Vorsatzanfechtung droht, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt werden sollen oder wenn dem Schuldner mit wertäquivalenten Bargeschäften die Fortführung seines Unternehmens oder die Sicherung seines Lebensbedarfs ermöglicht werden soll.

Insgesamt enthält der Gesetzentwurf eine Vielzahl zu begrüßender Vorschläge, welche die Risiken für Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners erheblich reduzieren. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob (und wann) das Gesetzt tatsächlich in Kraft tritt.

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