Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag

Dr. Frank Halfpap

26.01.2016

Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag

 

Grundsätzlich bestehen keine gesetzlichen Regelungen für Zuschläge z. B. für geleistete Überstunden oder auch Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit. Eine Ausnahme stellt § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dar. Diese Vorschrift ergibt für Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich für die Beeinträchtigung, die ein Arbeitnehmer aufgrund zu leistender Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) zu erdulden hat. Dieser Anspruch besteht freilich nur für Arbeitsverhältnisse, in denen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Ausgleichsmöglichkeiten sind entweder die Zahlung eines angemessenen Zuschlages oder die Gewährung einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage.

 

In einer Entscheidung vom 09.12.2015 (Az.: 10 AZR 423/14) hat das Bundesarbeitsgericht verschiedene bereits von Landesarbeitsgerichten festgestellte Anhaltspunkte bestätigt. Als angemessener Zuschlag ist ein Betrag von 25% auf den regelmäßig gewährten Bruttostundenlohn anzusehen. Dieser Zuschlag ist auf 30% zu erhöhen, wenn vom Arbeitnehmer Dauernachtarbeit (z. B. bei Fahrern von Paketdiensten) geleistet werden muss. Für die Berechnung der als Alternative zu gewährenden freien Tage verwies das Bundesarbeitsgericht auf die „entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage“. Wie hier genau die Berechnung aussieht, ob also z. B. für 8 Nachtarbeitsstunden ein Tag Freizeit zu gewähren ist, bleibt abzuwarten. Bislang ist lediglich vom Bundesarbeitsgericht eine Pressemitteilung zu diesem Urteil veröffentlicht wurden. Ergänzend verweisen wir noch darauf, dass der Arbeitgeber das Recht hat, sich die Form des Ausgleichs auszuwählen. Von den vorstehend genannten Grundregelungen kann nur dann nach unten abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Arbeitsbelastungen während der Nachtzeit z. B. durch Bereitschaftsdienste reduziert worden sind.

 

 

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