Ärztlich attestierte Maskenbefreiung kann zur Arbeitsunfähigkeit führen

Dr. Frank Halfpap

07.05.2021

Arbeitgeber können bzw. müssen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen, wenn in einem Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zum einen alternativlos im Betrieb erbracht werden müssen, weil die Tätigkeiten im Homeoffice schlicht nicht ausführbar sind und gleichzeitig direkter Kunden- oder Kollegenkontakt besteht, der unter 1,5 m oder den anderen Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung liegt.

 

In einer Pressemitteilung vom 03.05.2021 hat das Landesarbeitsgericht Köln über ein Urteil vom 12.04.2021 (Az. 2 Sa Ga 1/21) informiert. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Mitarbeiters auf Beschäftigung abgewiesen, dem durch ärztliches Attest bescheinigt worden ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Das LAG Köln hat angenommen, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall arbeitsunfähig ist!

 

Es ging um einen Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus. Vom Arbeitgeber war in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Der Arbeitgeber wollte den Kläger daher im Rathaus nicht beschäftigen. Der Kläger versuchte, seine Beschäftigung im Eilverfahren durchzusetzen; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Die Anträge des Klägers sind zurückgewiesen worden, da die Anordnung durch das Direktionsrecht und durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gedeckt seien. Der Kläger müsse daher als arbeitsunfähig eingestuft werden. Da zumindest Teile seiner Aufgaben auch im Rathaus erledigt werden müssen, würde eine teilweise Tätigkeit zu Hause die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz nicht eingerichtet werden muss.

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt hat. Es kann also durchaus sein, dass in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren die Entscheidung nicht bestätigt wird. Zudem wird immer jeder Einzelfall gerade im Hinblick auf die Übertragung einer anderen Tätigkeit genau zu prüfen sein. Aktuell hat man jedoch zunächst einmal die Entscheidung immerhin eines Landesarbeitsgerichts, die eine Handlungsanleitung in dieser mehrfach aufgetretenen Frage bringt.

 

Dr. Frank Halfpap

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