Widerspruch des Nachbarn gegen Baugenehmigung

Rechtsanwalt Friege

19.05.2014

Irgendeiner ist immer dagegen: Widerspruch und Klage von Nachbarn gegen Baugenehmigungen sind Streitigkeiten um Maschendrahtzäune auf "höherem Niveau", aber für die betreffenden Bauherrn mit weitaus gravierenderen Folgen verbunden. Der Ausgangspunkt ist immer derselbe: Der Bauherr bekommt seine Baugenehmigung, der Nachbar hat Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Gebäudes, die Terrasse in der Nähe der Grundstücksgrenze etc. oder er lehnt das Gebäude generell ab.

Je früher ein solcher Streit ausgetragen wird, um so besser für den Bauherrn, so dass die Bauarbeiten ohne juristische Begleitmusik oder Störfeuer durchgeführt werden können. Eine Nachbarbeteiligung ist zwar im Regelfall nicht notwendig. Sie ist aber sinnvoll. Unterschreibt der Nachbar die Bauaunterlagen, kann er im Nachhinein nicht gegen die Baugenehmigung vorgehen. Stimmt der Nachbar nicht zu, empfiehlt es sich, dass die Baugenehmigung dem betroffenen Nachbarn durch die Baubehörde förmlich zugestellt wird. Damit beginnt für den Widerspruch des Nachbarn eine Frist von einem Monat.

Trotz eines Widerspruchs darf gebaut werden. Dies kann ein Nachbar nur durch ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht verhindern. Das Gericht überprüft die Baugenehmigung jedoch nicht von A – Z, sondern ausschließlich auf mögliche Verstöße gegen sogenannte nachbarschützende Vorschriften. Nachbarschützend sind z.B. die Vorschriften über Abstandsflächen. Gehen von einem gewerblichen Bauvorhaben Immissionen (Lärm, Gerüche oder Stäube) aus, hat der Nachbar ebenfalls ein Abwehrrecht. Stützt der Nachbar seinen Widerspruch hingegen darauf, dass das zulässige Maß der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Firsthöhe etc.) überschritten oder nicht überbaubare Grundstücksflächen (z.B. eine Grünfläche) überbaut werden, handelt es sich regelmäßig um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und deshalb nicht nachbarschützend sind. Damit reduziert sich der Prüfungsumfang erheblich. Stellt das Verwaltungsgericht "nur" Verstöße der Baugenehmigung gegen nicht-nachbarschützende Vorschriften fest, wird es keinen Baustop anordnen.

Wer trotz eines Widerspruchs baut, baut auf eigenes Risiko, so dass es wichtig ist, diese Risiken vorher zu prüfen und zu bewerten. Während eines gerichtlichen Eilverfahrens besteht ferner die Möglichkeit, dass das Gericht bis zur Klärung im Eilverfahren einen vorläufigen Baustop anordnet, damit nicht während des Eilverfahrens Fakten geschaffen werden. Vor allem bei von vornherein umstrittenen Bauvorhaben sollte man diese Möglichkeit im Bauablauf einkalkulieren bzw. vertragliche Regelungen in den Bauverträgen vorsehen, um mögliche Mehrkosten zu begrenzen. Für den Nachbarn bestehen hingegen bei einem von ihm erwirkten Baustop, der sich im Nachhinein als nicht gerechtfertigt ansieht, keine Risiken, da ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn generell nicht gegeben ist.

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