(Un-)Bestimmtheit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

Dr. Michael Klepsch

11.02.2016

Der BGH hat mit Urteil vom 03.12.2015 (Az.: VII ZR 100/15) das in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Verbot eines Handelsvertreters, für die Dauer von zwei Jahren für die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, der Gesellschaft „Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“, aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1, Satz 1 BGB für unwirksam erklärt.

Dabei hat der BGH dies allein mit einem Verstoß gegen AGB-rechtliche Bestimmungen begründet, da schon dann „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ vorliegen, wenn eine Klausel zu mehrfacher (üblicherweise dreimaliger) Verwendung gedacht ist. Dies hat zur Folge, dass sich entsprechende Klauseln dann auch an den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB messen lassen müssen. Dazu gehört insbesondere, dass die entsprechende Klausel dem sog. Transparenzgebot genügt, d. h. aus sich heraus klar und verständlich ist.

Genau dies war nach Auffassung des BGH vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere sei nicht hinreichend klar, ob mit „Kunden“ sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit dem betroffenen Unternehmen abgeschlossen haben oder nur solche Personen, die Verträge mit dem Unternehmen aufgrund einer dem Handelsvertreter zuzurechnenden Vermittlungsleistung geschlossen haben. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar sei, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden auch auf Personen erstreckt, die erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aber innerhalb des Zeitraumes von 2 Jahren nach dessen Beendigung noch Verträge mit dem Unternehmen abgeschlossen haben.

Außerdem sei nicht klar, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden nur auf eine sog. „Ausspannung“ (d. h. die Veranlassung von Kunden, mit dem Unternehmen bestehende Verträge vorzeitig zu beenden) erstreckt oder ob es dem Handelsvertreter auch untersagt ist, Personen, die bereits einen Vertrag mit dem Unternehmen geschlossen haben, zusätzliche weitere Produkte zu vermitteln, die in der Produktpalette des Unternehmens keine Entsprechung haben.

Letztendlich zeigt dieses Urteil einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Formulierung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist. Anderenfalls besteht – wie im vorliegenden Fall – das Risiko, dass entsprechende Klauseln nachträglich von den Gerichten als unwirksam eingestuft werden.

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