Neue Pflichten durch die Verbraucherrechtrichtlinie

14.05.2014

Zum 13.06.2014 tritt in Deutschland ein grundlegend erneuertes Verbraucherschutzrecht in Kraft. Dies enthält insbesondere fundamentale Änderungen für den stationären Handel, den künftig u.a. zahlreiche neue Informationspflichten treffen.

So muss der Unternehmer seine Kunden (Verbraucher) nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB künftig z.B. vor Vertragsschluss „ in klarer und verständlicher Weise“ über „das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren“ informieren. Dies bedeutet insbesondere, dass – selbst wenn hiervon nicht abgewichen wird – auf das Bestehen gesetzlicher Mängelrechte hinzuweisen ist.

Des Weiteren muss der Unternehmer seine Kunden (Verbraucher) nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB künftig vor Vertragsschluss über „die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte“ aufklären. Dies bedeutet, dass der Unternehmer z.B. darüber informieren muss, wie eine mp3-Datei abgespielt oder eine App genutzt werden kann und ob technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. digitale Rechteverwaltungen oder Regionalcodes vorhanden bzw. nicht vorhanden sind.

Schließlich muss der Unternehmer seine Kunden (Verbraucher) nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB künftig vor Vertragsschluss auch über etwaige „Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software“ informieren. Dies bedeutet insbesondere, dass der Unternehmer z.B. über etwaige Systemanforderungen (z.B. hinsichtlich Arbeitsspeicher) und Versionsanforderungen (z.B. für das Betriebssystem) informieren muss.

Darüber hinaus enthält das neue Verbraucherschutzrecht eine Vielzahl weiterer fundamentaler Änderungen für den stationären Handel. Eine Anpassung der Geschäftsbedingungen bzw. -praxis ist daher dringend geboten. Sprechen Sie uns an !

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