Subventions-/Zuwendungsrecht: Verwaltungspraxis auf Grundlage der ANBest-P („Allgemeine Nebenbestimmungen – Projektförderung“) teilweise rechtswidrig

Rechtsanwalt Friege

26.11.2015

Im Zuwendungsrecht können neben den besonderen Nebenbestimmungen eines Förderungsbescheids insbesondere die sogenannten „ANBest-P“ (Allgemeine Nebenbestimmungen – Projektförderung) für böse Überraschungen auf Seiten des Zuwendungsempfängers sorgen. Die ANBest-P werden regelmäßig zum Bestandteil von Förderungsbescheiden gemacht. Auf Grundlage dieser ANBest-P konnte der „Rechtsgrund“ zum Behaltendürfen der Förderung – eben der Förderungsbescheid – bereits ohne weiteren Widerruf und ohne weitere Prüfung durch die Behörde automatisch jedenfalls teilweise wegfallen; in der Folge wurde die Rückforderung zur reinen Formalie.

Für die weitgehend entsprechende Regelung der „ANBest-K“ (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Lesart der ANBest-P nun einen Riegel vorgeschoben (Urteil des 10. Senats vom 16. Juni 2015 – BVerwG 10 C 15.14).

Dazu führt es aus, dass die rechtliche Neubewertung des Zuwendungsfalles durch die Behörde kein für den Eintritt der Rechtsänderung taugliches Ereignis im Sinne einer auflösenden Bedingung sei. Die rechtliche Neubewertung von Zuwendungsfragen sei ein „rein innerer Vorgang“ und stelle kein – wie von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz gefordert –  „von der Außenwelt erfassbares Ereignis“ dar. Solange die Behörde keine nach außen gerichtete Erklärung abgebe oder eine für die Außenwelt wahrnehmbare Handlung vornehme, sei im Zweifel auch nicht feststellbar, ob und wann Erwägungen der Behördenmitarbeiter repräsentativ für den Willen der Behörde seien. Gegen die Interpretation als auflösende Bedingung würden schon Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sprechen.

Im Ergebnis hat der Zuwendungsempfänger also immerhin das Recht, dass die Bewilligungsbehörde sich vor der Rückforderung nochmal mit der Sache ermessensfehlerfrei auseinandersetzen muss und nicht einfach ‚reflexhaft‘ auf die ANBest-P verweisen kann.

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