Wirtschaftsverwaltungsrecht, Zuwendungsrecht

Staatliche Förderungen sollen einerseits zurückgefahren werden. Andererseits spielen Zuwendungen nach wie vor eine erhebliche Rolle, zumal der Subventionsabbau  in vielen Bereichen mehr politisch diskutiert als tatsächlich realisiert wird. Wir unterstützen Sie, wenn es um die Beantragung von Zuwendungen und die Frage geht, ob die für die Gewährung einer Zuwendung  erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wir prüfen mit Ihnen zusammen, welche Verpflichtungen mit der Gewährung von Subventionen einhergehen und was alles beachtet werden muss, dass eine einmal erhaltene Zuwendung nicht zurückgezahlt werden muss.

Häufig werden wir erst dann beauftragt, wenn ein Rückforderungsbescheid in der Welt ist. In diesem Fall vertreten wir Sie in Widerpruchs- und Klageverfahren bzw. versuchen auch außerhalb solcher förmlicher Verfahren Regelungen mit dem Zuwendungsgeber zu finden. Besonders relevant sind in letzter Zeit tatsächliche oder vermeintliche Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften geworden. Insoweit wird häufig die in fast jedem Zuwendungsbescheid enthaltene Nebenbestimmung, dass die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhaltend sind, vom Zuwendungsempfänger nicht ausreichend beachtet. Das gilt im Übrigen auch und gerade für private Unternehmen, die ansonsten keine öffentlichen Auftraggeber sind und ohne die Nebenbestimmungen in einem Zuwendungsbescheid auch nicht zu einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet wären.

Neben dem Zuwendungsrecht bearbeiten wir weitere Teilbereiche im Wirtschaftsverwaltungsrecht. Dazu gehören u.a. das Gewerberecht, das Handwerksrecht oder auch das Gaststättenrecht.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Arne Friege
Fachanwalt für Verwaltungsrecht