Pflichtverletzungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei mangelhafter Kassenprüfung

Dr. Michael Klepsch

10.11.2015

Der BGH hat mit Urteil vom 25.06.2015 (Az.: IX ZR 142/13) entschieden, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses einer insolventen Gesellschaft verpflichtet sind, bereits in der ersten Ausschusssitzung für den unverzüglichen Beginn der Kassenprüfung und einen engmaschigen Prüfungsturnus zu sorgen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Pflichtverletzung dar, die zum Schadenersatz verpflichtet.

Im entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH am 30.08.2002 eröffnet. Der Gläubigerausschuss tagte das erste Mal am 25.09.2002. Im Rahmen dieser ersten Sitzung des Gläubigerausschusses wurde insbesondere ein Kassenprüfer bestimmt. Die erste Kassenprüfung fand dann am 10.03.2004, die zweite Kassenprüfung am 31.03.2005 statt. Bei beiden Kassenprüfungen gab sich der Kassenprüfer mit internen Abrechnungen des Insolvenzverwalters zufrieden, die jedoch den wahren Stand des Kontos nicht wiedergaben, da der Insolvenzverwalter erhebliche Beiträge veruntreut hatte. Am 27.06.2005 zeigte sich der Insolvenzverwalter selbst bei der Staatsanwaltschaft an und legte sämtliche Ämter als Insolvenzverwalter nieder.

In dem anschließenden Rechtsstreit entschied letztendlich der BGH, dass der Kassenprüfer seine Pflichten verletzt hat, da er nicht unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Kassenprüfung begonnen hat. Zudem hätte er sich nicht auf die ihm vom Verwalter übergebenen Unterlagen verlassen dürfen. Vielmehr hätte er selbst entsprechende Prüfungshandlungen vornehmen müssen. Damit hat er letztendlich (weitere) Vermögensverschiebungen des Insolvenzverwalters begünstigt bzw. erst ermöglicht. Die hierdurch entstandenen Schäden hat der entsprechende Kassenprüfer zu ersetzen.

Der entschiedene Fall zeigt eindrucksvoll das Haftungsrisiko der Mitglieder des Gläubigerausschusses, insbesondere des Kassenprüfers, zumal diese Ämter von ihren Mitgliedern meistens neben ihrem Hauptberuf ausgeübt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses unverzüglich, d. h. in ihrer ersten Sitzung, sorgfältig einen Kassenprüfer auswählen und dieser auch unverzüglich mit der Kassenprüfung beginnt, um sich nicht selbst unnötigen weiteren Haftungsrisiken auszusetzen.

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