Persönliche Geschäftsführer-Haftung trotz D&O-Versicherung

Dr. Frank Halfpap

22.11.2018

Deckungslücke beim Versicherungsschutz einer D&O Versicherung im Falle von insolvenzrechtswidrig geleisteten Zahlungen gemäß § 64 GmbHG

 

  1. Ausgangslage

Die Gefahr möglicher Pflichtverletzungen von Geschäftsführern eines Unternehmens ist wegen der wachsenden Zahl von Rechtsvorschriften und der stetig wachsenden Anforderungen durch die Rechtsprechung hoch.

 

Unternehmen schließen daher für ihre Geschäftsführer in der Regel D&O-Versicherungen ab. Diese Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung soll Versicherungsschutz bieten, falls ein Mitglied der Unternehmensleitung wegen einer von ihm begangenen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird.

 

Für den Fall insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-4 U 93/16, am 20.07.2018 eine Grundsatzentscheidung gefällt und entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O Versicherung nicht den Anspruch einer insolventen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz umfasst. Es besteht daher in diesem Fall kein Versicherungsschutz.

Nach § 64 Satz 1 GmbHG haften allerdings die Geschäftsführer der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden

 

  1. Sachverhalt und Entscheidung des OLG Düsseldorf

 

Im Fall des OLG Düsseldorf wurde die Geschäftsführerin einer GmbH von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft nach § 64 GmbH G auf Ersatz der nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen von ca. EUR 200.000,00 erfolgreich verklagt nach Abschluss des Gerichtsverfahrens verlangte die Geschäftsführerin die entsprechende Freistellung von der zu ihren Gunsten abgeschlossenen D&O Versicherung. Da die Versicherung die Freistellung verweigerte, erhob die Geschäftsführerin Klage gegen diese. Die Geschäftsführerin blieb sowohl in der Ausgangs- als auch in der Berufungsinstanz erfolglos; ihre Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das OLG Düsseldorf aus, dass ein Ersatzanspruch aus § 64 GmbH G nicht vergleichbar sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens. Insolvenz rechtswidrige Zahlungen seien kein Schaden für die Gesellschaft, denn ein solcher entstehe allein auf Seiten der Insolvenzgläubiger, denn die Zahlungen nach Insolvenzreife schmälerten nur die Insolvenzmasse. Der Anspruch aus § 4 60 GmbH G diene aber primär dem Interesse der Insolvenzgläubiger und sein nicht von dem Schutz der D&O Versicherung erfasst.

 

  1. Schlussfolgerung/Empfehlung

 

Auch wenn seit einigen Jahren die Wirtschaft wächst und Insolvenzverwalter nicht mehr so viel zu tun haben, gibt es und wird es immer wieder Unternehmenskrisen geben.

 

Für diese besteht nun aber nach dem Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf eine erhebliche Deckungslücke. Hat aber der Geschäftsführer keinen Versicherungsschutz, haftet er mit seinem Privatvermögen.

 

Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits bestehende Versicherungsverträge auf die vorerwähnte Deckungslücke hin zu überprüfen und eine Anpassung durch Übereinkunft mit dem Versicherer zu treffen. Entsprechendes gilt für neu abzuschließende Versicherungsverträge.

 

gez. Lisson

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