Neues aus Erfurt zum Thema „Ausschlussfrist“

Dr. Frank Halfpap

30.10.2018

In einer aktuellen Entscheidung vom 18.09.2018 (Az. 9 AZR 162/18) hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere, sehr wichtige Frage zur Klärung eines Problems im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen entschieden. Zwischen verschiedenen Landesarbeitsgerichten war die Frage umstritten, wie sich nach Inkrafttreten des Lohngesetzes ab dem 1. Januar 2015 die Formulierung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist auswirkt, die nicht ausdrücklich Ansprüche auf die Zahlung von Mindestlohn aus dem Anwendungsbereich der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist ausnimmt.

 

Der oben genannten Entscheidung lag eine Klage zugrunde, mit der ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erhoben hat. Im Arbeitsvertrag war die übliche Regelung enthalten, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht worden sind. Die Geltendmachung erfolgte jedoch erst fünf Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

 

Die Klausel wurde vom Bundesarbeitsgericht als unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingestuft. Da die Klausel nicht ausdrücklich Ansprüche auf gesetzlich garantierten Mindestlohn ausnimmt, sei sie nicht klar und verständlich und damit insgesamt unwirksam. Die Urlaubsabgeltung konnte also auch nach dem Ablauf von drei Monaten noch geltend gemacht werden.

 

Neben der durch die AGB-Gesetzgebung vor rund zwei Jahren empfohlenen Änderung der Form der Geltendmachung („in Textform“ anstatt „schriftlich“) muss in arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, die nach dem 1. Januar 2015 vereinbart werden bzw. worden sind, daher eine entsprechende Klarstellung enthalten sein.

 

gez. Dr. Halfpap

 

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