Neue Zuschlagskriterien

Rechtsanwalt Friege

01.11.2013

Die Bundesregierung hat am 31.07.2013 eine Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) beschlossen, durch die bisherige Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien für nachrangige Dienstleistungen gemäß Anlage 1 Teil B der VgV gelockert wird. Damit gilt diese Neuregelung nicht für Architekten- und Ingenieurleistungen.

Die Änderung der VgV eröffnet die Möglichkeit, die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu berücksichtigen. Folglich können diese Kriterien, die klassische Eignungskriterien sind, mit (in der Regel) maximal 25 % bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden.

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