Nachprüfung der Voraussetzungen einer „In-House“ oder Direktvergabe nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ÖPNVVO)

Rechtsanwalt Friege

02.03.2016

Soweit eine Direktvergabe beabsichtigt ist, sieht § 8a Personenbeförderungsgesetz zusammen mit Art. 7 Abs. 2 der ÖPNVVO jeweils eine Vorabbekanntmachung vor. Im Fall des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt (Beschluss v. 10.11.2015, 11 Verg 8/15) beabsichtigte eine Aufgabenträgerin (ein Zweckverband einer Stadt und eines Landkreises) Busverkehrsdienstleistungen an kleine Unternehmen gemäß Art. 5 Abs. 4 Ua. 2 ÖPNVVO direktzuvergeben. Zunächst führt das OLG im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung aus, dass bereits der erste Schritt für die beabsichtigte Direktvergabe, nämlich die Vorabinformation, nachprüfbar sei und nicht nur eine rein interne Überlegung darstelle. Dementsprechend sei nicht nur die Vergabeentscheidung selbst einer Nachprüfung zugänglich. Da die Vorabbekanntmachung über die Absicht der Direktvergabe eine solche nachprüfbare Entscheidung ist, treffe den Aufgabenträger auch eine Dokumentationspflicht, welche aus dem allgemeinen Transparenzgrundsatz des Vergaberechts und – in  konkretisierter Form – aus Art. 7 Abs. 4 der ÖPNVVO hervorgehe.

Bereits mit bzw. vor der Vorabbekanntmachung ist es daher dringend notwendig, dass der Aufgabenträger seine tragenden Gründe für seine Entscheidung der beabsichtigen Direktvergabe dokumentiert. Die Begründung müsse „eine argumentative Tiefe aufweisen, die objektiv nachvollziehbare Angaben enthält, aus denen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Direktvergabeart geschlossen werden kann“.  Pauschale Angaben des Aufgabenträgers reichen dabei nicht aus.

Auch wenn man also diese Dokumentationspflicht nicht direkt aus der unionsrechtlichen Verordnung entnehmen kann, ist in der Praxis dem Aufgabenträger zu empfehlen, von Anfang an so genau wie möglich die Hintergründe seiner Vergabeabsicht, die den Tatbestand der jeweiligen Regelungen des Art. 5 Abs. 4 (und auch Abs. 2) der ÖPNVVO erfüllen, darzulegen. Darüber hinaus besteht ohnehin die gesetzliche Verpflichtung nach § 8a Abs. 5 Personenbeförderungsgesetz, auf Antrag die interessierten Unternehmen über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren.

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