Mängelanzeige per E-Mail nicht ausreichend!

22.01.2016

Ist bei einem Bauvertrag die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängel grundsätzlich 4 Jahre. Wird innerhalb dieser Frist ein Mangel schriftlich gerügt und die Mängelbeseitigung verlangt, endet die Gewährleistungsfrist für diesen Mangel zwei Jahre nach dem Zugang des (ersten) schriftlichen Beseitigungsverlangens. Erfolgt die Mängelrüge kurz vor Ablauf der Frist von 4 Jahren verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf (knapp) 6 Jahre. Wird der Mangel bereits nach einem Jahr gerügt, ändert sich an der Frist von 4 Jahren nichts. Da es auf die erste Mängelrüge ankommt, bewirkt die (spätere) nochmalige Rüge keine Verlängerung der Verjährungsfrist über die 4 Jahre hinaus.

Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber muss nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B schriftlich erfolgen. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15).

Mängelanzeigen müssen daher immer mindestens per Telefax versendet werden! Ein Telefax erfüllt das Schriftformerfordernis und verlängert im Gegensatz zu einer E-Mail die Verjährungsfrist!

Bei einer E-Mail besteht ferner das Problem, das der Zugang einer E-Mail nur sehr schwierig nachgewiesen werden kann, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet. Der Anscheinsbeweis für den Zugang einer E-Mail  kann allenfalls dann gegeben sein, wenn eine Zugangs- und Lesebestätigung vorliegt.

 

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