Kommunalabgaben beim Grundstückskauf

Rechtsanwalt Friege

13.07.2013

Beim Grundstückskauf dürfen die Kommunalabgaben für das Kaufgrundstück nicht übersehen werden. Dabei geht es um Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge und Anschlussbeiträge für Abwasser und Wasser (in Thüringen gibt es keine Wasserbeiträge mehr). Für diese Beiträge haftet nicht nur derjenige, der den Bescheid bekommen hat. Die Beitragsschuld liegt auch als dingliche Belastung auf dem Grundstück. Wenn der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht zahlt, kann der Gläubiger in das inzwischen verkaufte Grundstück vollstrecken. Um sicher zu gehen, muss man also bei der Kommune und ggfs. Zweckverbänden nachfragen, ob noch Forderungen offen sind.

Man muss ferner wissen, dass Beiträge für rein tatsächlich durchgeführte Erschließungsmaßnahmen auch noch Jahre später erhoben werden können. Eine Regelung, wonach der Käufer für alle Bescheide aufkommen muss, die zeitlich nach dem Kaufvertrag beim Verkäufer oder Käufer eingehen, kann also für den Käufer mit erheblichen Risiken verbunden sein.

Gefährlich ist auch der Erwerb von Teilflächen. Für alte Verbindlichkeiten des früheren (ungeteilten) Grundstücks haften nach der Teilung beide Grundstücke in voller Höhe.

Da die Abgaben-Satzungen der Kommunen und Zweckverbände unterschiedlich ausgestaltet sein können, gibt es nur bedingt Muster-Regelungen, die für jede Fallgestaltung passen. Erstattungs- und Freistellungsansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner sind sinnvoll, setzen aber voraus, dass dieser – wenn es darauf ankommt – noch existent und zahlungsfähig ist.

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