Rückstellungen für Kosten der Jahresabschlussprüfung

Dr. Michael Klepsch

20.11.2014

Mit Urteil vom 05.06.2014 (Az.: IV R 26/11) hat der BFH entschieden, dass für eine ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses keine Rückstellung gebildet werden kann.

Im zugrundeliegenden Fall war in der Satzung einer sog. „kleinen Kapitalgesellschaft“ – die damit gemäß § 316 Abs. 1 HGB ihren Jahresabschluss an sich nicht von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen muss – geregelt, dass gleichwohl stets eine entsprechende Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen muss. Für die insoweit voraussichtlich anfallenden Kosten hatte die Gesellschaft eine Rückstellung gebildet.

Das Finanzamt hat die Bildung dieser Rückstellungen nicht akzeptiert und die Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst. Diese Entscheidung wurde vom BFH ausdrücklich bestätigt. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass eine Rückstellung lediglich für solche Verbindlichkeiten gebildet werden dürfe, die gegenüber „Dritten“ bestünden. Dritte seien lediglich solche Personen, die einen Anspruch gegenüber der Gesellschaft haben. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der Satzung der betroffenen Gesellschaft eine Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung enthalten sei, da es sich insoweit lediglich um eine Verpflichtung gegenüber den Gesellschaftern handele. Diese seien jedoch im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als „Dritte“ anzusehen. Daher könne für eine allein den Gesellschaftern gegenüber bestehende Verpflichtung auch keine Rückstellungen gebildet werden.

Nicht entschieden hat der BFH, ob eine entsprechende Rückstellung dann gebildet werden kann, wenn eine Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung auf anderer Grundlage (z.B. auf der Grundlage von Darlehensverträgen mit Banken) besteht. Allerdings dürfte hier die Bildung einer entsprechenden Rückstellung hier wohl zulässig sein, da dann eine Verpflichtung gegenüber „echten“ Dritten (z.B. der Bank aus dem Darlehensvertrag) besteht.

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