Keine PKH für Insolvenzverwalter bei fortdauernder Massekostenarmut

Dr. Michael Klepsch

26.02.2016

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.11.2015 (Az.: IX ZB 82/14) entschieden, dass einem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn der Insolvenzverwalter eine sog. „Masseunzulänglichkeit“ angezeigt hat und auch die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet, diese Masseunzulänglichkeit zu beheben.

Im entschiedenen Fall beabsichtigte der Insolvenzverwalter, die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück von einem (dem zwischenzeitlich insolventen) Ehegatten auf den anderen Ehegatten anzufechten und die Rückübertragung an die Insolvenzmasse zu verlangen. Allerdings hätte eine Rückübertragung nur Zug-um-Zug gegen die Erstattung von dem anderen Ehepartner zwischenzeitlich getätigten Verwendungen auf das Grundstück in Höhe von ca. 37.000 € verlangt werden können. Diese Erstattung hätte jedoch (unstreitig) nicht aus der Insolvenzmasse geleistet werden können, da eine sog. Masseunzulänglichkeit vorlag.

Im Hinblick darauf hat der BGH ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter „mutwillig“ sei und folglich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne. Zwar sei eine Anfechtungsklage nicht bereits dann mutwillig, wenn der Insolvenzverwalter zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Sei die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs indes nicht dazu geeignet, die eingetretene Massenzulänglichkeit zu beheben, müsse dem Insolvenzverwalter die Prozesskostenhilfe versagt werden.

Diese Entscheidung des BGH ist für die Praxis deshalb von erheblicher Bedeutung, weil Insolvenzverwalter vielfach versuchen, die vom Insolvenzschuldner im Vorfeld der Insolvenz geleisteten Zahlungen bei den jeweiligen Empfängern „zurückzuholen“. Da sie vielfach nicht in der Lage sind, die hierzu erforderlichen Kosten aus der Insolvenzmasse aufzubringen, beantragen Insolvenzverwalter für entsprechende Rechtsstreite regelmäßig PKH. Sofern diese nicht gewährt wird, dürfte vielfach auch der gesamte Rechtsstreit „platzen“, womit ein etwaiges Prozessrisiko für den Zahlungsempfänger erlischt. Daher sollte stets versucht werden, bereits die Gewährung der PKH zu verhindern. Hierfür bietet der zitierte Beschluss des BGH nun ein zusätzliches Argument.

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