Haftung des Geschäftsführers für rechtsgrundlose Zahlungen an andere Geschäftsführer

Dr. Michael Klepsch

07.12.2015

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch dann nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz haftet, wenn er – für ihn erkennbare – pflichtwidrige Gehaltszahlungen eines Mitgeschäftsführers an diesen selbst nicht verhindert oder unterbindet.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Geschäftsführer einer GmbH rechtsgrundlos und Weihnachtsgeld an sich selbst ausgezahlt. Der weitere Geschäftsführer hat an diesen Zahlungen nicht mitgewirkt. Gleichwohl hat das OLG München den weiteren Geschäftsführer zum Schadenersatz verurteilt, obwohl dieser gar keine Zahlungen erhalten hatte. Zur Begründung hat das OLG München ausgeführt, dass auch bei einer ressourcenmäßigen Aufteilung der Geschäftsführerpflichten doch Überwachungspflichten der Geschäftsführer untereinander bestünden. Daher haften die Geschäftsführer selbst dann, wenn sie gegen pflichtwidriges Verhalten der Mitgeschäftsführer nicht einschreiten.

Neben diese rein gesellschaftsrechtliche Schadensersatzverpflichtung trat nach Auffassung des OLG München sogar noch ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB (Untreue). Zur Begründung hat das OLG München ausgeführt, dass der betroffene Geschäftsführer auch seine sog. Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH verletzt hat, in dem er die Auszahlung der unrechtmäßigen Vergütung an den anderen Geschäftsführer nicht verhindert hat. Letztendlich hat sich der Geschäftsführer also nach Auffassung des OLG München (obwohl er selbst überhaupt keine Zahlung erhalten hat) sogar einer Untreue strafbar gemacht.

Die entsprechende Entscheidung des OLG München verdeutlicht einmal mehr die erheblichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH. Dabei macht das OLG München noch einmal deutlich, dass es auch nicht darauf ankommt, ob sich ein Geschäftsführer selbst bereichert. Entscheidend ist allein, ob die GmbH einen Nachteil erleidet, der von dem Geschäftsführer hätte verhindert werden können.

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