Dreifache Baugebühren bei Schwarzbau

Rechtsanwalt Friege

27.11.2013

Bauen ohne Baugenehmigung ist nicht erlaubt. Genauso wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschritten wird, werden manchmal Bauvorhaben ohne oder abweichend von der Baugenehmigung errichtet. Damit sind gewisse Risiken verbunden (Baustopp, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Bußgeld). In der Praxis passiert häufig nicht viel, worauf man sich aber nicht verlassen kann.

Eine weitere, wirtschaftlich sehr unangenehme Folge sind erhöhte Baugebühren. Die Thüringer Baugebührenverordnung regelt (ähnlich wie die entsprechenden Verordnungen in anderen Bundesländern), dass sich die Baugebühren verdreifachen, wenn die Baugenehmigung nach Baubeginn erteilt wird. Dies gilt nicht nur für den klassischen Schwarzbau, wenn der Bauherr überhaupt keine Baugenehmigung beantragt hat, und einen Bauantrag erst Ihre später stellt, wenn er von der Bauaufsichtsbehörde erwischt worden ist. Vielmehr können die dreifachen Gebühren auch dann erhoben werden, wenn eine Baugenehmigung beantragt ist und die Bauarbeiten vor Genehmigungserteilung beginnen. Es kommt daher grundsätzlich nicht darauf an, ob zwischen Beginn der Bauarbeiten und Erteilung der Baugenehmigung 3 Tage, 3 Monate oder 3 Jahre liegen. Bei sehr kurzen Zeiträumen

Zunächst ist es für Architekten und Baubetriebe wichtig, dass sie den Bauherren über die möglichen Folgen eines vorzeitigen Baubeginns informieren. Dabei sollten Architekten und Bauunternehmen im eigenen Interesse berücksichtigen, dass das Bauen ohne Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, und Bußgelder, die im Gewerbezentralregister eingetragen werden, z.B. in Vergabeverfahren sehr nachteilig sein können.

Wenn man nicht auf die Baugenehmigung warten kann, kann man zum einen mit der Genehmigungsbehörde sprechen, ob  vor Genehmigungserteilung bestimmte Arbeiten durchgeführt werden dürfen, und dies von der Behörde geduldet wird. Zumindest dann, wenn die verzögerte Erteilung der Baugenehmigung nicht durch unzureichende Antragsunterlagen oder Nachträge des Antragstellers, sondern z.B. durch Personalmangel bei der Baubehörde verursacht worden ist, wird die Behörde kompromissbereit sein. Der „offizielle“ Weg ist die Beantragung und Erteilung einer Teilbaugenehmigung z.B. für Erdarbeiten.

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