Denkmalrecht: Aufwendungen für die „denkmalgerechte“ Garage sind nicht steuerbegünstigt

Rechtsanwalt Friege

29.09.2016

Das Verwaltungsgericht Berlin hat für den Fall der Renovierung eines Einfamilienhauses aus dem Jahr 1936 entschieden, dass die Kosten für die Errichtung einer möglichst „dezenten“, mit Dachbegrünung und Rankpflanzen versehenen Garage nicht steuerbegünstigt sind. Das Wohnhaus gehörte zu einer geschützten Gesamtanlage (in Thüringen: § 2 Abs. 3 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes -ThürDSchG). Bedenken des unteren Denkmalamts sprachen gegen die Errichtung der Garage direkt am Haus. Der Eigentümer beantragte, die Kosten der Garagenerrichtung und deren Begründung als denkmalbedingte  Aufwendungen zu bescheinigen (in Thüringen: § 31 ThürDSchG i.V.m. §§ 7i, 10f und 11b EStG). Dies wurde vom zuständigen Landesdenkmalamt – nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht – abgelehnt.

Da Verwaltungsgericht führt aus, die Kosten für den Neubau einer denkmalgerechten Garage stellten keine steuerbegünstigte Aufwendung dar, wenn das denkmalgeschützte Wohnhaus bislang nicht über eine solche Garage verfügte. Um steuerbegünstigt zu sein, müssten die Aufwendung für die Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe bzw. der Gesamtanlage erforderlich sein. Dies betreffe daher nur Bestandgebäude. Nur soweit das neue Gebäude nicht selbstständig sei, könnte etwas anderes gelten. Ohne die Errichtung der Garage wäre das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalensembles jedoch ebenso nicht beeinträchtigt worden. Offenbar spielte es keine Rolle, dass die Garage nicht in der „unselbstständigen“ Form am Wohnhaus unter Denkmalschutzgesichtspunkten nicht zur Debatte stand.

VG Berlin, Urteil vom 01.09.2016, Az. VG 19 K 108.15

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