Betriebsratswahl – was dürfen Arbeitgeber?

Dr. Frank Halfpap

25.04.2018

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte rechtzeitig vor den im diesem Jahr anstehenden Betriebsratswahlen die Gelegenheit, sich mit der immer wiederkehrenden Frage zu den Grenzen oder den Möglichkeiten einer Einflussnahme des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl auseinanderzusetzen. Mit Beschluss vom 25.10.2017 –
7 ABR 10/16 – stellte das BAG klar, dass eine nach § 20 BetrVG verbotene Einflussnahme zwingend die Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen voraussetzt. Nur wenn derartige Handlungen durch den Arbeitgeber vorgenommen werden, kann eine Betriebsratswahl angefochten werden.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber oder eine dem Arbeitgeberlager zuzurechnende Person – hier der Personalleiter – die Arbeit des bisherigen Betriebsrats als Behinderung des Unternehmens bewertet. Diese – nach Sicht des BAG – Meinungsäußerung wurde verbunden mit der Aufforderung, eine „gescheite Liste“ aufzustellen. Der Personalleiter hatte sogar gezielt Beschäftigte angesprochen und deren Bereitschaft zu einer Wahl und Mitarbeit im Betriebsrat abgefragt. Dies hat im Ergebnis dann tatsächlich zur Gründung einer weiteren Liste geführt.

Das BAG stellte in der vorgenannten Entscheidung jedoch klar, dass mit diesem Handeln weder Nachteile angedroht, noch Vorteile versprochen oder gar gewährt worden sind. Die Anregung eine unter Umständen sogar „arbeitgeberfreundliche“ Liste aufzustellen und das gezielte Werben um Kandidaturen erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer verbotenen Wahlbeeinflussung nach § 20 BetrVG. Insgesamt sei die innere Freiheit der Wahlentscheidung durch das Wahlgeheimnis und die geheime Wahl zum Betriebsrat gewährleistet. Der Arbeitgeber hat ebenso wie Arbeitnehmer und Gewerkschaften die Möglichkeit, zuvor eine Meinung über die Kandidaten oder die bisherige Betriebsratsarbeit auszusprechen. Ein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers existiert nach Auffassung des BAG nicht.

gez. Dr. Frank Halfpap

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