Bestätigung der Formstrenge bei Befristungen

Dr. Frank Halfpap

29.06.2017

Wie schon lange bekannt ist, muss ein befristeter Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform vorliegen. Gesetzliche Schriftform bedeutet dabei die Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde.

Wie das BAG mit Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 – nochmals klargestellt hat, reicht also nicht die Abgabe der Unterschrift durch den Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer auch ein vom Arbeitgeber unterschriebenes Exemplar vorliegen.

Die Übergabe eines Arbeitsvertrages, der vom Arbeitgeber nicht unterschrieben ist, stellt noch kein Vertragsangebot dar. Wenn der Arbeitnehmer diesen unterschrieben an den Arbeitgeber zurückreicht, ist erst das das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, welches dann wiederum vom Arbeitgeber noch angenommen werden muss. Es ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Urkunde zwar vor Aufnahme der Arbeit unterzeichnet. Diese Urkunde muss dem Arbeitnehmer auch vor diesem Zeitpunkt zugegangen sein.

Wenn man also dem grundsätzlichen Ratschlag, Arbeitsverträge schon unterzeichnet an den Arbeitnehmer zu senden, nicht folgen will, dann muss sichergestellt sein, dass man den Zugang des auch vom Arbeitgeber unterschriebenen befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitnehmer im Zweifel (z. B. durch Zeugen) beweisen kann.

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