Bauunternehmer darf sich auf Vorgaben eines Sonderfachmanns/ Planers verlassen

20.05.2016

Die Leistung eines Unternehmers/Auftragnehmers (AN) ist auch dann mangelhaft, wenn sie den Vorgaben des Auftraggebers (AG) entspricht, aber nicht funktionstauglich ist und der AN keine Bedenken gegen die Vorgabe (z.B. in der Planung, Leistungsbeschreibung oder im LV) angezeigt hat.

Im Fall des OLG Köln (Beschluss vom 22.02.2016, Az.: 11 U 106/15) beruhte der Mangel auf einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung. Dabei stellte sich die viel diskutierte Frage, wann ein AN Bedenken anzeigen muss und wie weit die Prüfung- und Hinweispflicht des AN geht. Das OLG entschied, dass sich der AN auf eine fachkundige Planung und auf das von einem Sonderfachmann erstellte Leistungsverzeichnis grundsätzlich verlassen darf. Er muss den AG lediglich über offensichtliche Fehler oder Unvollständigkeiten aufklären und Bedenken anzeigen.

Dennoch unser Rat: Wenn Sie als AN/ Unternehmer Fehler in der Leistungsbeschreibung bzw. Planung erkennen, die zu einem Mangel führen können, teilen Sie dies dem AG umgehend schriftlich mit.

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