Ausländisches Recht: Gericht macht sich auf Kosten der Parteien schlau

Dr. Michael Klepsch

13.05.2014

Mit Urteil vom 14.01.2014 (Az.: II ZR 192/13) hat der BGH entschieden, dass ein Gericht, wenn es zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts kommt, sich nicht auf die Ermittlung der ausländischen Rechtsquellen (d.h. der jeweils einschlägigen Gesetzestexte) beschränken darf, sondern auch die konkrete Ausgestaltung in der Rechtspraxis (insbesondere die ausländischhe Rechtsprechung hierzu) ermitteln muss.

Da ein deutsches Gericht regelmäßig nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, kann es die konkrete Ausgestaltung in der ausländischen Rechtspraxis meist nur durch die Einholung eines Rechtsgutachtens (beispielsweise beim Max-Plank Institut für ausländisches Recht) ermitteln. Dabei hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass allein der Umstand, dass die Kosten für die Einholung eines solchen Rechtsgutachtens des Streitwert voraussichtlich um ein Vielfaches (!) übersteigen werden, kein Grund dafür ist, dass von der Einholung eines entsprechenden Rechtsgutachtens abzusehen.

Da die Kosten für die Einholung eines solchen Rechtsgutachten letztendlich zu den "Kosten des Rechtsstreites" gehören, die von der unterliegenden Partei zu zahlen sind, sollte sowohl die Vereinbarung ausländischen Rechts (bei Zuständigkeit deutscher Gerichte) als auch die Führung eines entsprechenden Rechtsstreites stets sorgfältig überlegt sein.

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