Spricht ein Bevollmächtigter eine einseitige Willenserklärung (wie etwa eine Kündigung) aus, muss er gemäß § 174 BGB dieser Erklärung eine Vollmachtsurkunde beifügen, weil der Empfänger ansonsten dieser Willenserklärung unverzüglich widersprechen kann, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Für den WEG-Verwalter war das bislang umstritten, da eine Vollmacht entbehrlich ist, wenn sich die Bevollmächtigung bereits aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (etwa bei einem GmbH-Geschäftsführer).
Die Vertretung der WEG durch den Verwalter ist in § 27 WEG in den Absätzen 1 und 2 unterschiedlich geregelt. Der BGH hat nunmehr entschieden, (NJW 2014, 1587), dass auch ein WEG-Verwalter immer dann eine Vollmacht vorlegen muss, wenn sein Recht, die WEG zu vertreten, in § 27 WEG von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht ist, meistens einer Vereinbarung oder ein Beschluss der Wohnungseigentümer. So ist beispielsweise das Recht des WEG-Verwalters, die WEG nach § 27 Abs. 2 Nr. 7 zu vertreten, durch das zusätzliche Erfordernis eines entsprechenden Beschlusses der WEG ergänzt. In diesen Fällen reicht also der Umstand, das der WEG-Verwalter der bestellte WEG-Verwalter ist, nicht aus, um seine Vertretungsmacht zu dokumentieren, er muss vielmehr entweder eine Vollmacht oder jedenfalls eine Kopie des entsprechenden Beschlusses beifügen, damit seine einseitige Willenserklärung wirksam ist.