Anspruch aus § 642 BGB wegen Bauverzögerung nur während des Annahmeverzuges

Thomas Moritz

13.11.2017

Auf der 50. Tagung der ARGE Baurecht hat der Vorsitzende des VII. Zivilsenates des BGH Dr. Eick eine Entscheidung des Senats vom 26.10.2017 präsentiert, in der die Frage geklärt wurde, ob ein Anspruch aus § 642 BGB wegen Bauverzögerung auch für Nachteile geltend gemacht werden kann, wenn diese nach Beendigung des Annahmeverzuges entstanden sind. Der BGH verneint dies und begründet die Entscheidung damit, dass § 642 BGB dem Unternehmer eine Entschädigung während der Dauer des Annahmeverzuges gewährt, da dieser Personal, Geräte und Kapital für diese Zeit bereithält. Mehrkosten, wie gestiegene Material – oder Lohnkosten, die zwar auf den Annahmeverzug zurückzuführen sind, aber erst nach dessen Beendigung entstehen, sind dagegen nicht vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung erfasst. Der Unternehmer ist aber nicht rechtlos gestellt, da ihm Schadensersatzansprüche erhalten bleiben.

(BGH, Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17)

Anmerkung:

Für Unternehmer keine begrüßenswerte Entscheidung, da der § 642 BGB einen verschuldensunabhängigen Anspruch beinhaltet. Es gilt daher streng zu trennen zwischen Mehrkosten, die während des Annahmeverzuges entstanden sind (im VOB/B Vertrag immer an die Behinderungsanzeige denken!) und solchen Kosten, die zwar mit dem Annahmeverzug in Verbindung stehen aber erst während der (dann verspäteten) Bauausführung entstehen.

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