Abschleppen von Falschparkern

Dr. Frank Halfpap

09.07.2014

Wer hat auf seinem Parkplatz (egal privat oder im Unternehmen) nicht schon einmal einen Zeitgenossen bzw. dessen Fahrzeug angetroffen, das dort nicht abgestellt werden durfte. Je nach Lage der Stellplätze sind Falschparker (z.B. in Innenstädten) ein erhebliches Ärgernis.

Unzulässig ist es, einen Falschparker mit einer Kralle o.ä. vorübergehend festzusetzen und erst nach Zahlung der Unkosten die Kralle zu entfernen. Zulässig ist es hingegen den Falschparker abschleppen zu lassen. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 04.07.2014 bestätigt. Rechtlich ist das Falschparken eine Besitzstörung. Der Störung darf sich der Berechtigte durch die sogenannte Selbsthilfe erwehren, d.h. er darf den Falschparker abschleppen lassen. Dieser hat dann die unmittelbar durch den Abschleppvorgang verursachten Kosten zu tragen. Dazu zählen sowohl die reinen Abschleppkosten selbst als auch die Kosten zur Vorbereitung der Abschleppmaßnahme, wie Ermittlung des Halters, Sicherung der Fahrzeuge, Protokollierung etwaiger Vorschäden am Fahrzeug. Die Kosten müssen sich an der „Ortsüblichkeit“ orientieren und dürfen nicht unangemessen hoch sein. Nicht tragen muss der Falschparker die Kosten für die allgemeine Überwachung der Parkflächen.

Wichtig ist für die praktische Abwicklung und Durchsetzung, dass der Stellplatzinhaber bzw. das beauftrage Abschleppunternehmen am PKW ein Zurückbehaltungsrecht haben. Das Fahrzeug muss also erst herausgegeben werden, wenn der Parksünder die Abschleppkosten bezahlt hat. Ihm bleibt also nicht viel übrig als zu zahlen, wenn er – was die Regel sein dürfte – sein Auto wieder haben will.

 

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